„Verkehrskontrolle – Darf die Polizei mich einfach ohne Grund anhalten?“

Ja, das ist tatsächlich möglich. Die Polizei darf gem. § 36 Abs. 2 StVO Fahrzeuge zur Verkehrskontrolle auch ohne einen Verdachtsmoment anhalten. Wenn man zum Anhalten aufgefordert wird, dies jedoch nicht tut, droht ein Bußgeld sowie ein Punkt in Flensburg.

Die Polizeibeamten dürfen im Rahmen der Verkehrskontrolle verlangen, dass man den Führerschein und die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vorzeigt.

Die Beamten dürfen eine Fahrzeugkontrolle durchführen (technische Überprüfung des Fahrzeugs, z.B. Bremsen, Lichtanlage, Reifenprofil, Gültigkeit der HU-Plakette) und die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Notfallausrüstung (Warnweste, Warndreieck, Verbandskasten) in Augenschein nehmen.

Eine Durchsuchung des Autos, Personendurchsuchungen oder Überprüfungen von Mobiltelefonen/Smartphones oder Gepäck sind nur mit Durchsuchungsbeschluss oder bei einem konkreten Verdacht einer Straftat und Gefahr in Verzug auch durch die Polizei erlaubt. Diese Durchsuchungen sind nicht Teil einer Verkehrskontrolle gem. § 36 Abs. 5 StVO.

Der Kofferraum darf von der Polizei grds. nur mit einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss oder bei Gefahr in Verzug durchsucht werden. Sollten sich Teile der Kfz-Notfallausrüstung im Kofferraum befinden, dann müssen dennoch vorgezeigt werden.

Die Polizei darf den Führerschein beschlagnahmen oder sicherstellen, wenn der dringende Verdacht einer Straftat vorliegt, die voraussichtlich zum Entzug der Fahrerlaubnis durch ein Gericht führt (wie z.B. Alkohol/Drogen am Steuer, Fahrerflucht oder illegalen Autorennen).

Wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass Sie Drogen oder Alkohol konsumiert haben, dann darf die Polizei auch eine Blutabnahme anordnen (§ 81a Abs. 2 StPO).

Bei einer Anhalteaufforderung sollten Sie der Weisung der Polizei folgen. Das Fahrzeug sollte bei nächster Gelegenheit sicher angehalten werden. Nutzen Sie den Blinker, um der Polizei zu signalisieren, dass Sie der Anhalteaufforderung nachkommen. Das Wegfahren ist besonders riskant und kann erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Je nachdem wie Sie sich verhalten kann Ihr wegfahren jedoch auch als Straftat gewertet werden, z.B. als verbotenes Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) oder als Nötigung (§ 240 StGB). In solch einem Fall müssen Sie neben einer strafrechtlichen Verurteilung auch mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen.

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