„Ich habe heute die Kündigung vom Arbeitgeber erhalten. Ich möchte mich dagegen wehren!“

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist ein sehr einschneidendes Erlebnis. Es ist wichtig, dass Sie sich nicht überrumpeln lassen. Bewahren Sie Ruhe und unterschreiben Sie nichts.

Eine Kündigung des Arbeitgebers wird wirksam, sobald sie dem Arbeitnehmer wirksam zugegangen ist und den schriftlichen Formerfordernissen entspricht (eigenhändige Unterschrift auf Papier, kein Fax/E-Mail). Nach Ablauf der Kündigungsfrist ist das Arbeitsverhältnis beendet. Falls Sie bis dahin keine neue Arbeitsstelle gefunden haben wären Sie arbeitslos. Es ist daher wichtig, dass Sie sich nach Zugang der Kündigung sofort (innerhalb von 3 Tagen) bei der Agentur für Arbeit melden.

Nach Zugang der Kündigung haben Sie 3 Wochen Zeit um eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen (§ 4 KSchG). Damit können Sie geltend machen, dass die Kündigung unwirksam ist und dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde. Sollten Sie diese Frist versäumen, dann bleibt die Kündigung wirksam, auch wenn es vielleicht Gründe für eine Unwirksamkeit gegeben hätte (z.B. besonderer Kündigungsschutz). Hier ist anwaltliche Hilfe wichtig, um die Wirksamkeit einer Kündigung zu prüfen.

Ob die Kündigung unwirksam ist oder nicht und ob die Klage damit Erfolgt hat hängt von verschiedenen Faktoren ab.

  • Wurde die Kündigungsfrist eingehalten?

  • Wurde die Schriftform gewahrt?

  • Befinden Sie sich in der Probezeit? Hier ist eine Kündigung ohne Begründung mit einer Frist von 2 Wochen möglich.

  • Handelt es sich um einen Kleinbetrieb (regelmäßig 10 oder weniger Vollzeitmitarbeiter)? In solch einem Fall kann der Arbeit grundsätzlich ohne Begründung eine ordentliche Kündigung aussprechen. Er muss sich jedoch an die Kündigungsfrist halten.

  • Wenn Sie eine fristlose Kündigung erhalten haben muss geprüft werden, ob der wichtige Grund für die Kündigung tatsächlich vorliegt.

  • Wenn der Betrieb in der Regel mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt und Sie in dem Betrieb ohne Unterbrechung länger als 6 Monate gearbeitet haben, dann greift der Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes. Eine Kündigung ist dann nur wirksam, wenn sie durch dringende betriebliche Erfordernisse, verhaltensbedingte Gründe oder personenbezogene Gründe gerechtfertigt ist.

  • Wurde der Betriebsrat vorher angehört?

  • Gegebenenfalls greift ein besonderer Kündigungsschutz (z.B. für schwangere Frauen oder schwerbehinderte Menschen bzw. ihnen gleichgestellte behinderte Menschen).

      Was passiert nach der Klage?

      Sollten Sie die Kündigungsschutzklage gewinnen, dann bedeutet dies, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Der Arbeitnehmer muss Sie dann weiterbeschäftigen und für die Zeit zwischen Kündigung und Urteil Annahmeverzugslohn zahlen.

      Sollte Ihnen jedoch nach der Klage die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar sein, dann können Sie einen Auflösungsantrag stellen. Das Arbeitsverhältnis wird dann aufgelöst und das Gericht verurteilt den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung (§ 9 KSchG).

      Oft Enden Kündigungsschutzklagen auch in einem Vergleich und eine Abfindung wird ausgehandelt. Hier ist anwaltliche Hilfe wichtig, um das Beste Ergebnis für Sie herauszuholen.

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