Allein durch den Konsum und das Führen des Fahrzeugs liegt hier eine Ordnungswidrigkeit vor (24a StVG). Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kfz führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blut hat (§ 24a Abs. 1a StVG), dabei Alkohol konsumiert hat (§ 24a Abs. 2a StVG) oder wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kfz führt und dabei „berauschende Mittel“ gemäß der Anlage zu § 24a StVG konsumiert hat, wozu die geläufigen harten Drogen dazugehören (§ 24a Abs. 2 StVG i.V.m. der Anlage). Hier müssen Sie mit einem Bußgeld, Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot rechnen. Bei Wiederholungstätern erhöht sich die Sanktion.
Eine Ausnahme gibt es für diejenigen Personen, die Cannabis oder eine sonstige in der Anlage zu § 24a StVG genannte Substanz als ärztlich verordnetes Arzneimittel zur Behandlung eines konkreten Krankheitsfalls bestimmungsgemäß eingenommen haben (siehe § 24a Abs. 4 StVG).
Für Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren gibt es ein striktes THC Verbot (siehe § 24c StVG). Neben einem Bußgeld und einem Punkt liegt hier auch ein A-Verstoß vor. Die Probezeit wird verlängert und ein Aufbauseminar wird angeordnet.
Bei Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Drogenkonsum muss auch mit der Anordnung einer MPU gerechnet werden.
Grundsätzlich gilt man als „relativ Fahruntüchtig“, wenn man unter der Wirkung von Drogen ein Kfz führt. Wenn es hier zu Ausfallerscheinungen kommt (z.B. stark verlangsamte Reaktionen, Koordinationsstörungen, verwaschene Sprache, Halluzinationen oder Orientierungslosigkeit) dann liegt eine Straftat vor (§§ 316, 315c StGB). Hier muss neben der Geld- oder Haftstrafe auch mit dem Entzug der Fahrerlaubnis gerechnet werden. Bei der Neuerteilung muss mit einem Abstinenznachweis und einer MPU gerechnet werden.

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